Herstellergarantie
Garantiebestimmungen der 24 Monate Herstellergarantie der Piaggio Group für Fahrzeuge der Marken Vespa, Piaggio & Aprilia
Garantiebestimmungen der 24 Monate Herstellergarantie der Piaggio Group für Fahrzeuge der Marken Vespa, Piaggio & Aprilia
Piaggio & C. S.p.A. („Piaggio“), Viale Rinaldo Piaggio 25, 56025 Pontedera (PI), Italien gewährt allen Kunden auf Fahrzeuge der Marken Vespa, Piaggio und Aprilia eine 24-monatige Herstellergarantie inkl. Mobilitätsgarantie.
Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher nach §§ 437 ff. BGB (Mängelhaftung, früher auch Gewährleistung genannt) gegenüber uns als Verkäufer werden durch die freiwillige Garantie des Herstellers weder eingeschränkt noch ersetzt.
Tipp: Für Fahrzeuge ab 51cm³ sowie mit E-Antrieb der Marken Vespa, Piaggio und Aprilia kann über die 24-monatige Herstellergarantie hinaus eine Garantieverlängerung für das 3. bzw. das 3.+4. Jahr gegen geringen Aufpreis erworben werden. Dies ist jederzeit möglich, solange sich das Fahrzeug noch in der Herstellergarantie befindet. Lesen Sie mehr über die Garantieverlängerung.
Die wichtigsten Informationen zu den Garantiebestimmungen zusammengefasst*
- 24 Monate Garantie ohne Kilometerbegrenzung für Zwei-/Dreirad-Fahrzeuge ab erstmaligem Zulassungsdatum bzw. für Fahrzeuge, die keine Verkehrszulassung bedürfen ab Kaufdatum (siehe 2.2 in den Garantiebedingungen)
- Garantiert die kostenfreie Reparatur oder den kostenfreien Ersatz von Fahrzeugbauteilen, die einen Herstellungs- oder Montagefehler aufweisen, durch Originalersatzteile von Piaggio. Sie deckt daher die Kosten der Ersatzteile sowie Kosten des Arbeitsaufwands, die für den Austausch der fehlerhaften Bauteile und die Reparatur des Fahrzeugs notwendig sind (siehe Punkt 2.1 in den Garantiebedingungen)
- jedoch kein Recht auf ein kostenfreies Ersatzfahrzeug während dem Reparaturzeitraum (siehe Punkt 2.1 in den Garantiebedingungen)
- Bedingung für die Inanspruchnahme ist die pünktliche Einhaltung des Fahrzeugspezifischen Wartungsprogramms (exakte Einhaltung von Kilometerleistung / Zeitabständen) bei einem autorisierten Vertragshändler bzw. Werkstatt des „Piaggio-Netz“ (siehe hierzu Punkte 2.2., 2.4 bzw. 4.1 h) (i))
- Die Garantie gilt in allen Ländern der Europäischen Union und Südosteuropas (siehe Punkt 6. in den Garantiebedingungen)
- Von der Garantie ausgenommen sind (siehe hierzu Punkt 4, 4.1 & 4.2 in den Garantiebedingungen)
- Betriebsstoffe & Verschleißteile
- Unfallschäden
- Schäden die durch unsachgemäßen Gebrauch (laut Bedienungsanleitung) oder nicht den Regeln der Straßenverkehrsordnung entsprechenden Gebrauchs entstanden sind
- Defekte und Schäden die entstanden sind durch
- höhere Gewalt, Zufalls und Witterungseinflüsse (Hagel, Sonneneinstrahlung, Regen, usw.)
- Reparaturen bzw. Änderungen bzw. Wartungseingriffe am Fahrzeug bei denen die Piaggio-Spezifikationen nicht befolgt wurden bzw. die von Personen ausgeführt wurden, die nicht zu Eingriffen unter Beachtung der genannten Spezifikationen fähig sind
- die Verwendung von Kraftstoffen bzw. Ölen mit Eigenschaften, die von den Angaben in der Bedienungs- und Wartungsanleitung abweichen
- Überhitzung durch unzureichende Schmiermittelmengen des Fahrzeugmotors
- die Verwendung von Zubehör oder Bauteilen, deren Qualität nicht den von Piaggio verwendeten Originalteilen gleichwertig ist
- bei Einsatz des Fahrzeugs bei Wettbewerben jeder Art, Sportvorführungen, Vorstellungen, Tests und Prüfungen und bei Verwendung auf Rennstrecken, wenn die speziell vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsvorschriften nicht eingehalten werden.
- bei Abänderung bzw. Manipulation des Fahrzeugs oder seiner Teile (auch nur teilweise)
- bei Abänderung oder Entfernung der Identifizierungsnummern des Fahrgestells oder des Motors
- wenn er das Zertifikat der Auslieferkontrolle nicht besitzt.
- Die Garantie ist im Falle einer Weiterveräußerung unter Privatpersonen übertragbar. Bitte beachten Sie, dass der neue Kunde die Übertragung der Garantie innerhalb von 15 Tagen nach Kauf bei Piaggio anzeigen muss (siehe dazu Punkt 5. der Garantiebedingungen)
*Es gelten ausschließlich die im Folgenden aufgeführten vollständigen Garantiebedingungen der Piaggio & C. S.p.A.!
Die Garantiebestimmungen im Wortlaut
(am Ende dieses Abschnitts können Sie die Garantiebedingungen als pdf-Datei herunterladen):
BEDINGUNGEN DER GEWERBLICHEN GARANTIE
Die Piaggio & C. S.p.A. („Piaggio“) bietet allen Kunden von Zwei-/Dreirad-Fahrzeugen, die von Piaggio vertrieben werden, diese Gewerbliche Garantie. Sie wird durch die nachstehend erläuterten allgemeinen Bedingungen geregelt (die durch das Verbrauchergesetzbuch bzw. die einschlägigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Verbraucherschutz vorgesehenen unabdingbaren Rechte bleiben davon unberührt).
Die Gewerbliche Garantie bleibt auch bei einer anschließenden Weiterveräußerung des Fahrzeugs aufrecht. In diesem Fall obliegt es den nachfolgenden Eigentümern, Piaggio den Besitzwechsel des Fahrzeugs und die eigenen Personendaten auf die in den Allgemeinen Garantiebedingungen angegebene Weise mitzuteilen.
Damit die Gewerbliche Garantie in Anspruch genommen werden kann, ist das Fahrzeug regelmäßig dem Wartungsprogramm (den sog. Wartungscoupons) zu unterziehen. Dies hat auf die in der Bedienungs- und Wartungsanleitung angegebenen Weise zu den angegebenen Kilometerleistungen und Zeitabständen zu erfolgen. Die Anleitung wird in Kurzfassung mit dem Fahrzeug mitgeliefert und kann in Langfassung auf der Internetseite der jeweiligen Marke heruntergeladen und eingesehen werden: Aprilia; Derbi; Piaggio; Vespa; Gilera; Motoguzzi; Scarabeo. Der Piaggio-Kundendienst verfügt zum zusätzlichen Nutzen des Kunden, wie in den Allgemeinen Garantiebedingungen festgelegt, über ein Informationssystem zur Registrierung und Aufbewahrung der Wartungscoupons. Alle Kosten für die in den ordentlichen Coupons enthaltenen Wartungsarbeiten sind zur Gänze vom Kunden zu tragen.
ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN
DEFINITIONEN Im Sinne dieser allgemeinen Garantiebedingungen sind die Begriffe wie folgt zu verstehen:
1.1. „Zertifikat der Auslieferkontrolle“: das zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Kunden ausgestellte Zertifikat;
1.2. „Kunde“: jede Person, die ein Fahrzeug von Piaggio erworben hat;
1.3. „Allgemeine Bedingungen“: die vorliegenden allgemeinen Garantiebedingungen;
1.4. „Gewerbliche Garantie“: die gewerbliche Garantie der Piaggio Gruppe, die durch die Allgemeinen Bedingungen geregelt wird;
1.5. „Piaggio“: Piaggio & C. S.p.A. mit Geschäftssitz in Viale Rinaldo Piaggio, 25 56025 Pontedera (PI), Italien;
1.6. „Bedienungs- und Wartungsanleitung“: das Handbuch, das unter anderem die Angaben für die ordnungsgemäße, regelmäßige Wartung des Fahrzeugs enthält;
1.7. „Piaggio-Netz“: umfasst die Vertragshändler und die Werkstätten, die zu Piaggio-After-Sales-Serviceleistungen autorisiert sind, wie auf den offiziellen ConsumerInternetseiten im Abschnitt Kundendienst angegeben.
1.8. „Fahrzeug“: jedes von Piaggio verkaufte Neufahrzeug mit zwei oder drei Rädern; Diese Begriffe umfassen bei Verwendung im Plural auch den Singular und umgekehrt.
2. GEGENSTAND, LAUFZEIT UND BEDINGUNGEN DER GARANTIE
2.1. Die Gewerbliche Garantie garantiert dem Kunden, der ein Fahrzeug beim Piaggio-Netz erwirbt und anschließend zulässt (oder einfach das Fahrzeug erwirbt, wenn dafür keine Verkehrszulassung erforderlich ist), die kostenfreie Reparatur oder den kostenfreien Ersatz von Fahrzeugbauteilen, die einen Herstellungs- oder Montagefehler aufweisen, durch Originalersatzteile von Piaggio. Sie deckt daher die Kosten der Ersatzteile sowie Kosten des Arbeitsaufwands, die für den Austausch der fehlerhaften Bauteile und die Reparatur des Fahrzeugs notwendig sind. Bei einem durch die Gewerbliche Garantie gedeckten Defekt begründet dies jedoch kein Recht auf ein Ersatzfahrzeug für den Reparaturzeitraum.
2.2. Die Gewerbliche Garantie für das Fahrzeug gilt ohne Kilometerbeschränkungen 24 Monate ab dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs oder ab seinem Kauf, wenn keine Verkehrszulassung für das Fahrzeug notwendig ist. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung seitens des Kunden, die in der Form und zu den Zeiten zu erfolgen hat, die in der Bedienungs- und Wartungsanleitung angegeben sind, gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 2.4. Die Gewerbliche Garantie wird durch den Vertragshändler des Piaggio-Netzes aktiviert, der das Fahrzeug verkauft. Dies erfolgt durch die Registrierung der Fahrzeug- und Kundendaten im Informationssystem und deren Übermittlung an Piaggio im Anschluss an die Zulassung des Fahrzeugs (oder des Verkaufs, wenn keine Verkehrszulassung für das Fahrzeug erforderlich ist). Die Gewerbliche Garantie wird unmittelbar nach der genannten Registrierung in unserem Informationssystem aktiv; bis zu diesem Zeitpunkt werden die Rechte des Kunden in jedem Fall durch die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Händlers geschützt.
2.3. Die Prüfung und Analyse der Ursachen etwaiger vom Kunden beanstandeter Defekte erfolgt durch das PiaggioNetz (der Kunde hat auf der Internetseite von Piaggio zu überprüfen, ob der Vertragshändler oder die Werkstätte dem Piaggio-Netz angehört). Ein etwaiger im Rahmen der Garantie zugunsten des Kunden anerkannter Eingriff darf ausschließlich durch das Piaggio-Netz ausgeführt werden.
2.4. Mit Verweis auf die Verpflichtung zur Wartung des Fahrzeugs hat der Kunde das Recht, die Gewerbliche Garantie unter folgenden Bedingungen in Anspruch zu nehmen:
(i) dass das in der Bedienungs- und Wartungsanleitung angegebene Wartungsprogramm ab dem Zulassungsdatum oder Kaufdatum des Fahrzeugs eingehalten und pünktlich ausgeführt wurde;
(ii) dass er die regelmäßige Ausführung des Wartungsprogramms und damit die exakte Einhaltung der Kilometerleistungen/Zeitabstände und die Ausführung der speziell für jedes Fahrzeugmodell angegebenen Maßnahmen in der Bedienungs- und Wartungsanleitung nachweisen kann. Das Piaggio-Netz verfügt über diese Informationen und ist imstande, die ordnungsgemäße Ausführung des Wartungsprogramms sicherzustellen. Das Piaggio-Netz hat auch Zugang zu einem Informationssystem zur Verwaltung der Fahrzeuggarantien, in das nach und nach die entsprechenden Coupons eingegeben werden. Sollte die Wartung bei anderen, nicht dem Piaggio-Netz angehörenden Unternehmen ausgeführt werden, – die jedoch in jedem Fall entsprechend geschult sein und über die notwendige Ausrüstung verfügen müssen, unter Beachtung der von Piaggio festgelegten Standards und Spezifikationen, – muss der Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung des Wartungsprogramms für das Fahrzeug nachweisen, und zwar mittels: (a) Vorlage der gesamten zusammenfassenden Dokumentation über die durch Dritte ausgeführte/n Maßnahme/n (Rechnungen/Steuerbelege, mit Details zu den ausgeführten Arbeiten); (b) Nachweis der Verwendung von Originalbauteilen oder von Bauteilen, deren Qualität Piaggio-Originalteilen gleichwertig ist.
2.5. Nach Ablauf des Gewerblichen Garantiezeitraums sind alle Kosten für etwaige Fahrzeugreparaturen vom Kunden zu tragen
3. VERBINDLICHKEIT DES AUSLIEFERKONTROLLFORMULARS.
3.1. Der erste Eingriff, dem das Fahrzeug unterzogen wird (ausgenommen Fahrzeuge, die keiner Verkehrszulassung bedürfen), ist die sog. Auslieferinspektion („Auslieferkontrolle“). Das Piaggio-Netz, bei dem der Kunde das Fahrzeug erworben hat, bestätigt zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Kunden, dass die vom Piaggio-Werkstatthandbuch (im Besitz des Piaggio-Netzes) vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen ordnungsgemäß ausgeführt wurden und dass sich das Fahrzeug in perfektem Betriebszustand befindet. Der Vertragshändler oder der vom Piaggio-Netz autorisierte Händlers, bei dem der Kunde das Fahrzeug erworben hat, bestätigt mit seinem Stempel auf dem Auslieferkontrollformular („Zertifikat der Auslieferkontrolle“) die korrekte Ausführung der Arbeiten der Auslieferkontrolle.
3.2. Der Kunde ist zur Aufbewahrung des Zertifikats der Auslieferkontrolle verpflichtet, das zum Nachweis der erfolgten Auslieferkontrolle entsprechend ausgefüllt und mit dem Stempel des Vertragshändlers oder vom Piaggio-Netz autorisierten Händlers versehen ist. Sollte das Fahrzeug nicht über das Zertifikat der Auslieferkontrolle verfügen, verliert der Kunde seinen Anspruch auf die Gewerbliche Garantie.
4. AUSSCHLÜSSE BZW. EINSCHRÄNKUNGEN DER GEWERBLICHEN GARANTIE
4.1. Durch die Gewerbliche Garantie nicht gedeckt sind:
a) der Austausch von Luft-/Ölfiltern;
b) das Befüllen oder Nachfüllen von Schmiermitteln;
c) die Reparatur bzw. der Austausch von mitgeliefertem Zubehör, Verbrauchsmaterialien und im Allgemeinen von Verschleißteilen, wie beispielsweise Bremsbelägen, Kupplungsscheiben, Dichtungen, Reifen, Batterie, Lampen, Sitzbank, Leitungen und sonstige Gummiteile, Inspektions-Sets, Übertragungskabel ohne Anspruch auf Vollständigkeit;
d) Unfallschäden;
e) Defekte und Schäden, infolge eines nicht den Angaben in der Bedienungs- und Wartungsanleitung entsprechenden Gebrauchs des Fahrzeugs und insbesondere unter Umständen, die keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs darstellen;
f) Defekte und Schäden, infolge eines nicht den Regeln der Straßenverkehrsordnung entsprechenden Gebrauchs des Fahrzeugs, einschließlich der Verwendung auf Straßen oder an Orten, die nicht für den Verkehr zugelassen sind;
g) Defekt und Schäden aufgrund höherer Gewalt, Zufallsereignisse bzw. durch Witterungseinflüsse (Hagel, Sonneneinstrahlung, Regen usw.);
h) Defekte und Schäden durch:
(i) Reparaturen bzw. Änderungen bzw. Wartungseingriffe am Fahrzeug, bei denen die Piaggio-Spezifikationen nicht befolgt wurden bzw. die von Personen ausgeführt wurden, die nicht zu Eingriffen unter Beachtung der genannten Spezifikationen fähig sind;
(ii) die Verwendung von Kraftstoffen bzw. Ölen mit Eigenschaften, die von den Angaben in der Bedienungs- und Wartungsanleitung abweichen und ganz allgemein durch mangelnde Sorgfalt bzw. unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs;
(iii) Überhitzung durch unzureichende Schmiermittelmengen des Fahrzeugmotors;
(iv) die Verwendung von Zubehör oder Bauteilen, deren Qualität nicht den von Piaggio verwendeten Originalteilen gleichwertig ist;
4.2. Der Kunde verliert den Anspruch auf die Gewerbliche Garantie:
a) bei Einsatz des Fahrzeugs bei Wettbewerben jeder Art, Sportvorführungen, Vorstellungen, Tests und Prüfungen und bei Verwendung auf Rennstrecken, wenn die speziell vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsvorschriften nicht eingehalten werden.
b) bei Abänderung bzw. Manipulation des Fahrzeugs oder seiner Teile (auch nur teilweise);
c) bei Abänderung oder Entfernung der Identifizierungsnummern des Fahrgestells oder des Motors;
d) wenn er das Zertifikat der Auslieferkontrolle nicht besitzt.
5. ÜBERTRAGBARKEIT
Bei Verkauf des Fahrzeugs kann die Gewerbliche Garantie auf folgende Weise auf den Käufer übertragen werden:
- bei einem Erwerb von einem offiziellen Piaggio-Vertragshändler: Der Vertragshändler hat den Antrag auf Übertragung computergestützt innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln.
- bei einem Erwerb unter Privatpersonen: Der neue Kunde hat innerhalb von 15 Tagen nach Kauf über die kostenfreie Rufnummer auf den Consumer-Internetseiten im Abschnitt Kundenservice mit dem Hersteller Kontakt aufzunehmen, um ihm die Daten des neuen Fahrzeuginhabers zusammen mit dem Kaufnachweis zu übermitteln.
6. GELTUNGSBEREICH
Die Gewerbliche Garantie gilt in allen Ländern der Europäischen Union und Südosteuropas.“
Mobilitätsgarantie / PIAGGIO-Pannenhilfe
Bei Kauf eines Neufahrzeugs der Marken Vespa, Piaggio & Aprilia erhalten Sie neben der 2-jährigen Herstellergarantie noch zusätzlich eine Pannenhilfe in Kooperation mit „europ assistance“. Die 24-monatige Pannenhilfe beinhaltet einen europaweiten Service an 365 Tagen im Jahr mit einer 24-Stunden-Hotline.
Die Piaggio-Pannenhilfe umfasst: Pannenhilfe vor Ort, Abtransport von Fahrzeug und Gepäck, Kurzstreckenweiterfahrt, Hotelunterkunft (gemäß den Piaggio-Assistance-Versicherungsbedingungen). Sollten Sie eine Panne mit Ihrem Fahrzeug haben und uns als Ihren Ansprechpartner nicht erreichen, rufen Sie die Piaggio-Pannenhilfe an: Die Assistanceleistungen können beim PIAGGIO Group Assistance-Center mit folgenden Telefonnummern abgerufen werden:
In Deutschland: 089 559878371
oder aus dem Ausland: +49 89 559878372